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Über uns

Die Organe, Mitglieder, Aufgaben und Pflichten des Verbands, sowie u. A. die Anerkennung der jeweils gültigen nationalen Anti-Doping Bestimmungen sind in den „Satzungen des Österr. Golf-Verbands“ geregelt.

Zur allgemeinen Information finden Sie die wesentlichsten Regelungen nachfolgend auszugsweise dargestellt:

Der Verein führt den Namen „Österreichischer Golf-Verband“ und hat seinen Sitz in Wien. Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Interessen des Golfsports in Österreich. Er ist nicht auf Gewinn gerichtet.

Dem Verband obliegt es

  • alle mit dem Golfsport in Österreich zusammenhängenden Fragen zu entscheiden;
  • die golferischen Beziehungen im Inland und zum Ausland zu pflegen und zu regeln und die Interessen des österreichischen Golfsports und der österreichischen Golfspieler gegenüber dem Ausland zu vertreten;
  • die Spielregeln festzulegen, das Wettspielwesen zu regeln und Vorschriften für die Festsetzung der Vorgaben und der Standards der österreichischen Golfplätze zu erlassen;
  • die Wettspieltermine festzusetzen, österreichische Meisterschaften, Länderkämpfe und sonstige Verbandswettspiele zu veranstalten;
  • alle Möglichkeiten wahrzunehmen, welche geeignet sind, die Interessen des Golfsports in Österreich zu fördern, insbesondere die Organisation, Durchführung von Informations- Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die Teilnahme an diesen sowie die Abwicklung golfsportlicher Projekte;
  • Umsetzung der Anti-Doping Bestimmungen des Internationalen Fachverbandes und Anti-Doping-Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes (BSFG) im Bereich des Fachverbandes;

Mitgliedschaft – Der Verband besteht aus:

  • ordentlichen Verbandsmitgliedern, das sind im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützige Golfclubs, die den Golfsport in Österreich pflegen und einen vom ÖGV kommissionierten und bespielbaren Golfplatz besitzen.
  • außerordentlichen Verbandsmitgliedern, das sind gemeinnützige Golfclubs, die Golfplätze bauen oder planen und in angemessener Frist die Aufnahme als ordentliche Verbandsmitglieder glaublich beabsichtigen.
  • regionalen Verbandsmitgliedern, das sind die Landes-Golfverbände (LGV). Ein LGV kann nur dann und solange regionales Mitglied des ÖGV sein, als der LGV im Wege über seine Mitgliedsclubs zwei Drittel aller beitragsbegründenden Personen gemäß § 2.1.a) eines Bundeslandes repräsentiert.
  • Voraussetzung für die Aufnahme und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft ist die Gemeinnützigkeit des Golfclubs im Sinne der österreichischen Bundesabgabeordnung.

Die Organe des Verbandes sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung (Verbandstag)
  • Assoziierte Organisationen sind Einrichtungen, die vom Verband anerkannte, übergeordnete und überregionale Interessen im Golfsport unter Wahrung der Interessen des Verbandes vertreten oder fördern. Der Ernennung zur assoziierte Organisation erfolgt durch Vorstandsbeschluss und Abschluss einer Vereinbarung unter Beachtung der für die Wahrung der der Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung erforderlichen Bestimmungen und Grundsätze.

Der Vorstand des Verbandes

  • Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Österr. Golf-Verbands gemäß Vereinsgesetz.
  • Der Vorstand hat den Verband mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters unter Beachtung der gesetzlichen oder statuarischen Pflichten zu führen.
  • Der Präsident führt den Vorsitz in allen Versammlungen. Er vertritt den Verband nach innen und außen.
  • Der 1. Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle dessen Verhinderung

Dem Vorstand obliegt es

  • Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten oder übertragen sind. Insbesondere obliegt ihm die:
  • Führung der Verbandsgeschäfte
  • Die Mitgliederversammlung einzuberufen
  • Entgegennahme der Aufnahmeansuchen
  • Das Verbandsvermögen zu verwalten
  • Erstellung des Rechnungsabschlusses und eines Jahresvoranschlages
  • Erstellung eines Vorschlages über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Entsendung von Vertretern in nationale und internationale Gremien und Institutionen
  • Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Geschäftsführers
  • Ernennung von Arbeitsgruppen und Beiräten
  • die golfsportlichen Beziehungen zum Ausland zu pflegen
  • österreichische Meisterschaften, Länderkämpfe und sonstige Verbandswettspiele zu veranstalten
  • Spielverbote auf Frist oder Dauer über Verbandsmitglieder oder deren Vereinsangehörige zu verhängen, sofern sie den Verbandsbestimmungen zuwiderhandeln oder diese nicht befolgen. Die Befolgung der Verbandsbestimmungen bzw. von Anordnungen kann auch durch Verwarnungen oder sonstige Maßnahmen erzwungen werden
  • über Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern zu entscheiden;
  • alle ihm durch diese Satzungen übertragenen Aufgaben zu vollziehen;
  • alle im Interesse des Golfsports erforderlichen Anordnungen zu treffen und durchzuführen.

ÖGV-Schiedsgericht

Vorsitzende

Mag. Ira-Xenia Glatz 

Stellvertreter

Dipl. BW Karl Dauerböck

Nikolaus v. Skene